Leistungsbeschreibung für Sanitätswachdienste
Sanitätswachdienste bei Veranstaltungen
Die hier beschriebenen Standards sind verbindlich für alle Sanitätsdienste, die DRK-Kreisverbände oder DRK-Ortsvereine/-Stadtverbände im Zeichen des Deutschen Roten Kreuzes innerhalb des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. durchführen.
Der Leistungsumfang eines Sanitätsdienstes ist vor der Veranstaltung mit dem Veranstalter und ggf. weiteren Beteiligten (Polizei, Feuerwehr, Behörden usw.) abzustimmen. Dabei sind nicht allein die Anforderungen des Veranstalters, sondern insbesondere behördliche Auflagen und Erfahrungswerte aus vergleichbaren Veranstaltungen zu berücksichtigen.
Zunächst ist ein Veranstaltungsprofil zu erstellen. Dazu sind entsprechende Daten und Informationen auszuwerten.
Zum Beispiel:
- Handelt es sich um eine Hallen-, Stadion- oder eine Freiluftveranstaltung?
- Ermittlung der räumlichen Dimensionen
- Bestimmung der erwarteten Personenzahl
- Wie ist das Besucherprofil und damit das erwartete Besucherverhalten?
- Sind außer den Besuchern auch Akteure zu betreuen?
- Werden VIPs erwartet?
- Beschreibung des Gefährdungspotentials.
Bei der sich aus der Analyse ergebenden Veranstaltungsplanung des
Personal-, Material- und Fahrzeugbedarfes orientiert sich das DRK an den "Maurer*)-Algorithmen"
*) Klaus Maurer, BF Köln
Informationen für Veranstalter
Das Deutsche Rote Kreuz hat als Hilfsorganisation Aufgaben im Rahmen des Katastrophen- und Zivilschutzes wahrzunehmen. Sollte während eines Veranstaltungssanitätsdienstes ein entsprechender Einsatzauftrag an das DRK ergehen, muss u.U. der Sanitätsdienst teilweise oder ganz abgebrochen werden.
Ein Verletztentransport ist keine Regelaufgabe des Veranstaltungssanitätsdienstes. Dies setzt eine Vertragliche Einbindung der Rotkreuz-Gliederung in den Rettungsdienst nach § 13 Landesrettungsgesetz und eine Abstimmung mit der Rettungsleitstelle voraus.
Wird in der Planung kein Einvernehmen bezüglich des vom DRK geforderten Leistungsumfanges mit dem Veranstalter erzielt, muss das DRK von der Veranstaltungsbetreuung Abstand nehmen.
Das Rote Kreuz ist eine gemeinnützige Hilfsorganisation. Daher ist es dem DRK nicht möglich, Veranstaltungen kostenlos zu betreuen.
Sanitätswachdienst Stufe I
Kleiner Veranstaltungssanitätsdienst (ohne KTW), geringes Gefährdungspotential für die Teilnehmer. | |||||||
Beispiele: |
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Leistungsumfang (mindestens) | |||||||
Personal |
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Material |
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Das Sanitäterteam leitet bei einem Notfall alle erforderlichen diagnostischen und sanitätsdienstlichen Maßnahmen (einschließlich Reanimation) ein, veranlasst einen Notruf und übergibt den Patienten an Notarzt/Rettungsdienst. | |||||||
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Sanitätswachdienst Stufe II
Größerer Veranstaltungssanitätsdienst (ggf. mit KTW DIN EN 1789 Typ B), geringes bis mäßiges Gefährdungspotential für die Teilnehmer. | |||||||
Beispiele: |
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Leistungsumfang (mindestens) | |||||||
Personal |
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Material |
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Das Sanitäterteam leitet bei einem Notfall alle erforderlichen diagnostischen und sanitätsdienstlichen Maßnahmen (einschließlich Reanimation) ein, veranlasst einen Notruf und übergibt den Patienten an Notarzt/Rettungsdienst. Patienten werden nur nach Rücksprache mit der Rettungsleitstelle transportiert. Die Einsatzbereitschaft bleibt bei Patiententransporten erhalten. | |||||||
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Sanitätswachdienst Stufe III
Rettungsdienst bei größeren Veranstaltungen (mit KTW DIN EN 1789 Typ B und Typ C), erhöhtes Gefährdungspotential für die Teilnehmer. | |||||||
Beispiele: |
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Leistungsumfang | |||||||
Personal |
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Material |
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Die Teams führen die bei Notfällen erforderlichen diagnostischen und rettungsdienstlichen Maßnahmen durch und transportieren Verletzte in Kliniken. Die Einsatzbereitschaft bleibt bei Patiententransporten erhalten. | |||||||
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Rahmenrichtlinie und Gebührensatzung
Personal/Fahrzeug/Gerät Zeiteinheit Kostenersatz
je Zeiteinheit
Sanitätshelfer/in, Rettungshelfer/in, Fachdiensthelfer/in | je angefangene Stunde | 15,00 € |
Rettungssanitäter/in | je angefangene Stunde | 20,00 € |
Notfallsanitäter/in | je angefangene Stunde | 30,00 € |
Führungsassistent/in | je angefangene Stunde | 20,00 € |
Gruppenführer/in | je angefangene Stunde | 20,00 € |
Zugführer/in | je angefangene Stunde | 30,00 € |
Notärztin/Notarzt | je angefangene Stunde | 80,00 € |
Mannschaftstransportwagen | je Einsatztag | 60,00 € |
Krankentransportwagen | je Einsatztag | 150,00 € |
Mobile Unfallhilfestelle | je Einsatztag | 100,00 € |
Einsatzleitwagen | je Einsatztag | 100,00 € |
Fernmeldekraftwagen mit Technikanhänger | je Einsatztag | 110,00 € |
Rettungswagen | je Einsatztag | 250,00 € |
Zelt (Unfallhilfsstelle) | je Einsatztag | 50,00 € |
In den Kostensätzen für Fahrzeuge sind die kosten für deren personelle Besetzung nicht enthalten. Diese kommen, ggf. entsprechend den gültigen Regelungen im Rettungsgesetz (RettG) NRW, hinzu. Dabei gilt folgende Mindestbesetzung (§ 4 RettG):
- Krankentransportwagen je 1 Rettungssanitäter/in, Rettungshelfer/in
- Rettungswagen je 1 Rettungsassistent/in, Rettungssanitäter/in
Soweit Krankentransportwagen als "mobile Unfallhilfsstelle" für den Transport von Personal und Material zum Einsatzort eingesetzt werden, ist eine Besetzung nach RettG nicht erforderlich. Diese Fahrzeuge dürfen dann jedoch nicht zum Krankentransport eingesetzt werden.
Pro Sanitätsdienst setzen wir eine Pauschale von 25€ für Verbrauchsmaterial in Rechnung. Aufgrund des enormen Mehraufwands bei kurzfristigen Anfragen (weniger als 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn), berechnen wir einen Aufschlag von jeweils 20%.
Alle Beträge verstehen sich nach Maßgabe der gültigen gesetzl. Regelungen ggf. zuzüglich der Mehrwertsteuer.
Rahmenrichtlinie über die Erstattung von Kosten bei Einsätzen der Rotkreuzgemeinschaften im Bereich des DRK-Landesverband Westfalen-Lippe
1 Leistungen der Rotkreuzgemeinschaften und Kostentragung | |
(1) | Die Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes mit ihren Einsatzformationen helfen bei Not- und Unglücksfällen, bei öffentlichen Notständen sowie im Zivilschutz. Diese Einsätze sind für die Betroffenen grundsätzlich unentgeltlich; die dem Deutschen Roten Kreuz durch den Einsatz entstandenen Kosten werden auf der Grundlage der gültigen gesetzlichen Regelungen mit der den Einsatz anfordernden Stelle oder der zuständigen Versicherung abgerechnet. |
(2) | Darüber hinaus können die Rotkreuzgemeinschaften und ihre Einsatzformationen auch weitere freiwillige Hilfeleistungen und Wachdienste erbringen. Ein Anspruch auf Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die jeweilige Rotkreuzleitung. Für diese Einsätze wird vom Verursacher oder Anforderer Kostenerstattung verlangt. |
(3) | Auf die Kostenerstattung kann durch Beschluss des zuständigen Vorstands ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Dieser Verzicht sollte insbesondere dann erfolgen, wenn der Einsatz im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements zur Unterstützung einer anderen gemeinnützigen Organisation oder Aktivität geschieht. |
2 Berechnungsgrundlage | |
Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten sowie Sachkosten. Sie werden nach Maßgabe der Nrn. 3 bis 5 berechnet. | |
3 Personalkosten | |
(1) | Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausrückens aus der Unterkunft der Rotkreuzgemeinschaft oder Einsatzformation, bei Einsätzen aus der Alarmierung heraus mit dem Zeitpunkt der Alarmierung, und endet mit er Rückkehr dorthin. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. |
(2) | Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Rotkreuzangehörigen eine Kostenerstattung nach Maßgabe der anliegenden Kostentabelle berechnet. In diesem Kostensatz sind auch die Aufwendungen für die Verpflegung der Einsatzkräfte und deren Fahrtauslagen enthalten. |
(3) | Durch den Einsatz erforderlich werdende, nicht vermeidbare Verdienstausfallerstattungen oder Erstattungen fortgewährter Leistungen an Arbeitgeber ehrenamtlich tätiger Rotkreuzangehöriger werden in der entstandenen Höhe ohne weitere Zuschläge berechnet. |
(4) | Kosten für den Einsatz beruflich im DRK tätiger Mitarbeiter werden nach Maßgabe der entstandenen Personalkosten berechnet. |
4 Fahrzeug- und Gerätekosten | |
Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden nach der anliegenden Kostentabelle berechnet. | |
5 Sachkosten | |
Die Sachkosten, wie Verbrauchsmaterial usw., werden in der entstandenen Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet; ein Pauschalierung ist möglich. | |
6 Kostenschuldner | |
Zur Erstattung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner. | |
7 Entstehung und Fälligkeit | |
Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit Beginn der kostenerstattungspflichtigen Leistungen. Er wird mit der Bekanntgabe der Kostenrechnung fällig, wenn in dieser nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. |